Signet Janner Waagen

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Janner Waagen GmbH

I. Geltungsbereich, Definitionen

(1) Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für den Verkauf und die Lieferung von Waren und Leistungen durch uns, die Janner Waagen GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer Siegfried Janner, Dr.-von-Fromm-Str. 3, 92637 Weiden. Diese AGB in ihrer jeweils aktuellen Fassung gelten im vorgenannten Geschäftsbereich für sämtliche, zukünftigen geschäftlichen Beziehungen zwischen uns und den Kunden, die Unternehmer (§ 14 BGB) sind, auch wenn auf diese AGB später nicht mehr ausdrücklich hingewiesen wird. Änderungen dieser AGB werden dem Kunden hierbei schriftlich, per Telefax oder per E-Mail mitgeteilt. Widerspricht der Kunde nicht innerhalb von vier Wochen nach Zugang der Mitteilung, gelten die Änderungen als vom Kunden anerkannt und angenommen. Auf sein Widerspruchsrecht und die Rechtsfolgen seines Schweigens wird der Kunde in der Mitteilung gesondert hingewiesen.

(2) Diese AGB enthalten die zwischen uns und dem Kunden für den Verkauf und die Lieferung von Waren und Leistungen ausschließlich geltenden Bedingungen, soweit diese nicht durch individuelle Vereinbarungen zwischen den Parteien abgeändert werden. Von diesen AGB abweichende, entgegenstehende oder ergänzende allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden, selbst bei Kenntnis, nicht anerkannt und ihnen wird hiermit ausdrücklich widersprochen. Entgegenstehende allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden sind nur dann gültig, wenn wir diesen ausdrücklich und schriftlich zustimmen.

(3) Kunde im Sinne dieser AGB ist, wer an uns eine Bestellung abgibt oder mit uns einen Vertrag abschließt.

(4) Verbraucher im Sinne dieser AGB ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu einem Zweck abschließt, der weder ihrer gewerblichen, noch ihrer selbstständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann (§ 13 BGB).

(5) Unternehmer im Sinne dieser AGB ist eine natürliche oder juristischen Person oder rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Vertrages in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handelt (§ 14 BGB).

(6) Leistungs- und Erfüllungsort ist unser Geschäftssitz in 92637 Weiden.

II. Kostenvoranschläge

(1) Im Rahmen von Kostenvoranschlägen handelt es sich bei allen unseren Preisangaben (welcher Art auch immer) um unverbindliche Kostenschätzungen, ohne Umsatzsteuern, es sei denn, diese wird im Kostenvoranschlag entsprechend ausgewiesen. Ein Kostenvoranschlag stellt kein Angebot dar und verpflichtet uns nicht zur Ausführung der darin aufgeführten Leistungen.

(2) Alle Entwürfe, Pläne, Kalkulation und sonstigen Unterlagen bleiben auch im Fall der Auftragserteilung unser geistiges Eigentum und dürfen nur mit unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung verwertet oder an Dritte weitergegeben werden. Im Fall der Nichtbeachtung sind wir vorbehaltlich anders lautender Vereinbarung berechtigt, eine verschuldensunabhängige Pauschale in Höhe von zehn Prozent der kalkulierten und vereinbarten Auftragssumme als Kosten für die Erstellung des Kostenvoranschlags zu verlangen. Die Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Schadens oder weiterer Ansprüche bleibt vorbehalten. Dem Kunden obliegt die Möglichkeit auch einen geringeren Schaden nachzuweisen.

(3) Unabhängig von einem Kostenvoranschlag ist vorbehalten, eine Abrechnung nach tatsächlichem Aufwand zu verlangen, sofern sich bei Durchführung der Arbeiten Umstände ergeben, die vorher im Rahmen eines Angebots nicht erkannt werden konnten. Wir werden dem Kunden über diese Umstände Anzeige machen, der Kunde hat dann die Pflicht, qualifiziert und in angemessener Frist Stellung zu nehmen. Ansonsten sind wir nicht zur Durchführung der Arbeiten verpflichtet.

III. Vertragsabschluss

(1) Die von uns zur Verfügung gestellten Produktkataloge, Prospekte oder sonstigen Werbeunterlagen richten sich ausschließlich an technisch ausreichend versierte Kunden und stellen selbst noch kein Angebot für einen Vertragsabschluss dar. Sie sind – wie auch Kostenvoranschläge nach Ziff. II. - lediglich eine Aufforderung an den Kunden, seinerseits ein rechtsverbindliches Angebot an uns abzugeben. Änderungen der technischen Daten sowie von Form, Farbe, Gewicht, Zeichnungen oder Abbildungen der Produktkataloge, Prospekte oder sonstigen Werbeunterlagen bleiben daher im Rahmen des für den Kunden Zumutbaren vorbehalten.

(2) Der Kunde kann seine Bestellung, d. h. ein rechtsverbindliches Angebot, schriftlich, per Telefax oder E-Mail an uns abgeben. Wir können die Bestellung innerhalb von zwei Wochen nach Eingang bei uns annehmen. Die bloße Zugangsbestätigung der Bestellung stellt noch keine Annahme der Bestellung dar. Erklären wir die Annahme nicht fristgerecht, so gilt dies als Ablehnung der Bestellung. Unsere Annahme kann schriftlich, per Fax oder E-Mail oder durch die Auslieferung der Ware an den Kunden erklärt werden. Mit der Annahme ist der Vertrag abgeschlossen.

(3) Sollten wir im Einzelfall selbst ein rechtsverbindliches Angebot unterbreiten, so sind wir an dieses höchstens für die Dauer von drei Monaten ab Angebotsdatum gebunden. Sofern nicht ausdrücklich eine Pauschalpreis- oder Einheitspreisvereinbarung getroffen wurde, wird nach tatsächlichem Aufwand abgerechnet, wobei der Materialienumfang gemäß dem üblichen Verkaufspreis in Rechnung gestellt wird.

(4) Eine Erweiterung des Auftrags ist auch gültig, wenn Sie mündlich erfolgt und von uns schriftlich oder durch tatsächliche Ausführung angenommen wird. Für den erweiterten Auftragsumfang gilt der ursprüngliche Vertrag sinngemäß.

IV. Garantien, Auftragsumfang, Planungsleistungen, Mitwirkung bei behördlichen Genehmigungen; Hinweispflichten und Verantwortlichkeit des Kunden

(1) Garantien und Eigenschaftszusicherungen sind nur verbindlich, wenn sie ausdrücklich und schriftlich durch unsere Geschäftsführung erfolgen. Unsere Mitarbeiter sind nicht befugt, mündlich bestimmte Eigenschaften der Ware über die Produktbeschreibung hinaus zuzusichern. Gleiches gilt für Absprachen über die Eignung der Lieferung oder Leistung für einen bestimmten Verwendungszweck. Herstellergarantien bleiben hiervon unberührt. Von uns gegebene Zusicherungen sind ohnehin nur dann als Garantien zu verstehen, wenn sie ausdrücklich als solche bezeichnet werden. Verweise auf Herstellergarantien begründen keine Garantieansprüche gegen uns.

(2) Im Angebot nicht enthalten ist die Prüfung benötigter behördlicher Bewilligungen. Eine Erwirkung behördlicher Bewilligungen obliegt dem Kunden. Sofern wir im Einzelfall beauftragt werden, an der Erteilung behördlicher Genehmigungen mitzuwirken, erfolgt die Abrechnung zusätzlich zu dem im Angebot genannten Preis auf Regie.

(3) Unsere Verantwortlichkeit ist auf die Funktionsfähigkeit unserer beauftragten Lieferung oder Leistung als solcher begrenzt. Sofern dies im Einzelfall nicht ausdrücklich beauftragt wurde, umfasst unser Auftrag keine wie auch immer gearteten Planungsleistungen. Insbesondere ist es allein Aufgabe des Kunden, den jeweiligen Einbau- oder Betriebsstandort, die Kompatibilität mit bauseitigen Vorleistungen oder bauseits vorhandenen Komponenten/Anlagen, die Befahrbarkeit, die Verwendungseignung usw. zu prüfen bzw. abzuklären.

(4) Wir sind grundsätzlich weder verpflichtet, (Bau-) Pläne, Berechnungen, behördlichen Bewilligungen und ähnlichen Unterlagen, die uns vom Kunden oder von Personen, die vom Kunden beauftragt wurden oder in sonstiger Weise für ihn tätig werden, übergeben werden, zu auf die richtige und fachgerechte Berechnung, Erstellung und Ausführung zu überprüfen, noch treffen uns diesbezügliche Warenpflichten. Gleiches gilt etwa auch für bauseitige Vorentscheidungen oder Vorfestlegungen wie bspw. die Wahl der Einbauposition. Etwas anderes gilt nur, sofern wir gemäß Ziff. 3 ausdrücklich auch mit der Einholung der behördlichen Genehmigung für das Gewerk, oder mit der Planung des Gewerks beauftragt sind.

(5) Sofern Besonderheiten oder Mängel an der Substanz eines Gewerks vorhanden sind, die nicht bereits mit freiem Auge deutlich erkennbar sind, hat uns der Kunde hierüber schriftlich in Kenntnis zu setzen. Eine Verpflichtung unsererseits zur Überprüfung des Bestandes existiert nicht.

V. Preise, Preiserhöhungen

(1) Alle in den von uns veröffentlichen Produktkatalogen, Prospekten und sonstigen Werbeunterlagen genannte Preise verstehen sich zzgl. der gesetzlichen Umsatzsteuer und zzgl. Versandkosten, es sei denn es ist ausdrücklich etwas Abweichendes angegeben. Bei Aufträgen über mehrere Positionen haben die Preise für einzelne Positionen eines Auftrags nur Gültigkeit bei Erteilung des angebotenen Gesamtauftrages.

(2) Bei unvorhergesehenen Preis- und Kostenerhöhungen z. B. aufgrund gestiegener Einkaufs-/ Materialpreise, Lohnerhöhungen und vergleichbarer Umstände, die außerhalb unseres Einflussbereiches liegen, sind wir berechtigt, eine entsprechende angemessene Preiskorrektur vorzunehmen. Soweit kein beiderseitiges Handelsgeschäft vorliegt, insbesondere weil der Kunde Verbraucher ist, können wir diese Preisanpassung erst nach Ablauf von vier Monaten ab Vertragsabschluss vornehmen, soweit die Lieferung bis dahin noch nicht von uns erbracht werden musste. Über die Preisanpassung wird der Kunde von uns unverzüglich informiert. In der Mitteilung werden dem Kunden die Höhe der Preisanpassung und der genaue Grund angegeben sowie eine angemessene Frist, innerhalb derer der Kunde erklären kann, ob er der Preiserhöhung zustimmt oder vom Vertrag zurücktreten möchte. Erfolgt hierauf keine fristgemäße Erklärung, so gilt die Preiserhöhung vom Kunden als angenommen, sofern sie nicht 10 % des ursprünglich vereinbarten Preises übersteigt. Auf sein Recht, vom Vertrag zurückzutreten, und die Rechtsfolgen des Schweigens wird der Kunde in der Mitteilung gesondert hingewiesen.

VI. Lieferung und Leistung, Subunternehmereinsatz, Gefahrübergang, Selbstbelieferungsvorbehalt

(1) Mangels anders lautender Vereinbarung ist Erfüllungsort unser Geschäftssitz.

(2) Der Transport von Waren erfolgt, wenn wir die Ware auf Verlangen des Kunden an einen anderen Ort als unseren Geschäftssitz versenden, auf Gefahr des Kunden, sobald wir die Ware der Transportperson ordnungsgemäß verpackt übergeben haben. Ist der Kunde Verbraucher, so gilt dies nicht. In diesem Fall geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Sache erst mit der Übergabe der Ware auf den Kunden über oder wenn er im Verzug der Annahme ist.

(3) Teillieferungen sind zulässig.

(4) Wir sind berechtigt, zur teilweisen oder gänzlichen Ausführung des Auftrags geeignete Subunternehmer heranzuziehen.

(5) Ist mit dem Kunden freie Anlieferung vereinbart, so geht im Fall des Gefahrübergang bei Übergabe die Gefahr mit der Ankunft des Fahrzeuges vor der Lieferanschrift zu ebener Erde, bzw. an der Stelle, die mit dem Fahrzeug in zumutbarer Weise erreichbar ist, über. Der Kunde ist verpflichtet, soweit dies technisch erforderlich ist, die zum Abladen erforderlichen Gerätschaften und/oder Mitarbeiter zu stellen.

(6) Die Lieferung ist vom Kunden bei Empfang unverzüglich auf Übereinstimmung mit seiner Bestellung, Vollständigkeit und offensichtliche Transportschäden zu prüfen. Beanstandungen hat der Kunde insoweit unverzüglich uns gegenüber mitzuteilen, im Fall offensichtlicher Transportschäden auch unmittelbar dem Transporteur.

(7) Liefertermine/-fristen bzw. Ausführungstermine/-fristen sind nur dann rechtsverbindlich, wenn hierüber eine ausdrückliche schriftliche Einigung oder eine Einigung in Textform (z. B. E-Mail oder Telefax) zwischen den Vertragsparteien stattgefunden hat.

(8) Sind die bestellten Waren bzw. das für die Erbringung der Leistung erforderliche oder vereinbarte Material nicht verfügbar, weil wir trotz eines entsprechenden Einkaufsvertrages, der den Auftrag des Kunden abdeckt, selbst nicht von unseren Lieferanten beliefert werden, ohne dass uns hieran ein Verschulden trifft, dann verlängern sich die Lieferzeiten gegenüber dem Kunden entsprechend um die eingetretene Verzögerung. Hierüber wird der Kunde von uns unverzüglich informiert. Der Kunde kann vom Vertrag zurücktreten, wenn sich unsere Selbstbelieferung um voraussichtlich mehr als vier Wochen über den ursprünglich vereinbarten Liefertermin hinauszieht, und er uns zuvor eine angemessene Frist zur Lieferung gesetzt hat. Solange und soweit sich herausstellt, dass wir von unserem Lieferanten endgültig nicht mehr beliefert werden, sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Hierüber wird der Kunde von uns unverzüglich informiert und im Fall der Rücktrittserklärung werden bereits erbrachte Gegenleistungen unverzüglich an den Kunden zurückerstattet.

(9) Der Kunde ist verpflichtet - sofern notwendig - uns am Ort der Leistung eine entsprechende Stromund Wasserversorgung auf seine Kosten sicherzustellen und die Verbrauchskosten direkt zu übernehmen. Er hat auch entsprechende Lager und Parkplätze unentgeltlich zur Verfügung zu stellen. Ebenso hat er die Kosten für eine notwendige Inanspruchnahme eines fremden Grundstücks zu tragen. Der Kunde ist auch verpflichtet, uns auf Verlangen für Inbetriebnahmemaßnahmen kostenlos Material und Personal in erforderlichem Umfang zur Verfügung zu stellen.

(10) Hinsichtlich einer etwaigen Abnahme unserer Leistungen gelten die allgemeinen Vorgaben mit folgender Maßgabe: Sofern Eichung, Kalibrierung und Funktionsprüfung Bestandteil des Auftrags sind, gilt das Gewerk oder die Dienstleistung mit Ausführung dieser Arbeit abgenommen.

(11) Wir sind berechtigt, im technischen Bereich im eigenen Ermessen Konstruktionen und Ausführungen vorzunehmen, soweit diese sinnvoll und zweckmäßig sind und dadurch das Ziel des Auftrages nicht beeinträchtigt und die Funktion des Gewerks gewährleistet ist. Wir werden den Kunden hierüber zeitnah informieren. Die Zustimmung zu einer abweichenden Ausführung darf nur verweigert werden, wenn diese dem Ziel des Auftrags zuwiderläuft.

(12) Wir sind berechtigt, im Bereich des jeweiligen Einsatzortes eine branchenübliche Bautafel Ihres Unternehmens aufzustellen, sofern die vertragsgemäße Leistung oder deren Ausführung straßenseitig erkennbar ist.

VII. Besondere Rügepflichten kaufmännischer Kunden

(1) Diese Ziff. VII. gilt in keinem Fall gegenüber Verbrauchern, insbesondere wird das dem Verbraucher ggf. zustehende gesetzliche Widerrufsrecht nicht beschränkt. Für Kunden, die den Vertrag aber als Kaufmann im Rahmen des Betriebs ihres Handelsgewerbes abschließen, gelten die folgenden Untersuchungs- und Rügepflichten.

(2) Der Kunde hat gelieferte Waren unverzüglich nach Eingang bei ihm gemäß den Sorgfaltspflichten eines ordentlichen Kaufmanns zu untersuchen (inkl. etwaiger Transportschäden). Offensichtliche und bei der Wareneingangsuntersuchung erkennbare Mängel sind uns gegenüber unverzüglich zumindest in Textform (z. B. E-Mail oder Telefax) zu rügen, spätestens jedoch innerhalb einer Woche nach Eingang.

(3) Zeigen sich Mängel, die nicht offensichtlich sind, oder die bei der Untersuchung nicht erkennbar waren, im späteren Verlauf, so sind auch diese Mängel unverzüglich nach Entdeckung zumindest in Textform (z. B. E-Mail oder Telefax) anzuzeigen, spätestens jedoch innerhalb von zwei Wochen ab Entdeckung.

(4) Bei jeder Mängelrüge hat der Kunde die beanstandete Ware ggf. mit vollständigem Zubehör sowie einer Kopie des Lieferscheins unter Angabe der Modell-/Seriennummer und verbunden mit einer kurzen, aber möglichst genauen Fehler- bzw. Symptombeschreibung, die eine Erfassung des Mangels ermöglicht, an uns zurückzusenden. Die Ware ist soweit möglich in der Originalverpackung oder aber jedenfalls in einer entsprechend geeigneten Verpackung auf unsere Kosten zurückzusenden. Der Kunde hat uns vor der Rücksendung zu informieren und die Möglichkeiten einer Abholung durch uns zu besprechen.

(5) Erfolgt keine oder keine rechtzeitige Rüge an uns, so gelten die gelieferten Waren als genehmigt und eine Gewährleistung ist insoweit ausgeschlossen. Dies gilt entsprechend, wenn die Rüge, auch nach Nachfragen unsererseits, nur mit einer ungenügenden Fehler- bzw. Symptombeschreibung versehen wird und die Mangelfeststellung und/oder -beseitigung dadurch nicht nur unwesentlich erschwert wird.

(6) Ein Ausschluss der Gewährleistung findet jedoch nicht statt, wenn und soweit der Mangel von uns arglistig verschwiegen oder er unsererseits vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht worden ist.

VIII. Gewährleistung

(1) Gewährleistung gegenüber Verbrauchern: Die Gewährleistung erfolgt nach den gesetzlichen Bestimmungen. Der Kunde muss uns aber insgesamt zwei Nachbesserungsversuche einräumen, wenn er uns nicht zuvor eine angemessene Nachfrist gesetzt hat, die ergebnislos abgelaufen ist, oder wenn die Nachbesserung aus anderen Gründen als fehlgeschlagen anzusehen oder nicht zumutbar ist.

(2) Gewährleistung gegenüber Unternehmern:

(a) Unsere gesetzliche Haftung wegen Mängel der bestellten Ware (gesetzliche Gewährleistung) ist grundsätzlich zunächst auf die Nacherfüllung beschränkt, das heißt wir können nach unserer Wahl den Mangel beseitigen oder eine Ersatzlieferung vornehmen. Der Kunde hat uns umgehend und ausreichend Gelegenheit zur Nacherfüllung zu geben. Bei einem Verstoß hiergegen sind wir von der Haftung für die insoweit daraus entstehenden Folgen befreit. Der Kunde darf den Mangel selbst oder durch Dritte nur dann beseitigen lassen und Ersatz für die erforderlichen Aufwendungen verlangen, wenn dies dringend notwendig ist, beispielsweise zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden. Die ausgetauschten Waren hat der Kunde unverzüglich an uns herauszugeben.

(b) Die Gewährleistungsfrist für Mängel der bestellten Ware beträgt ein Jahr ab Lieferung der Waren bzw. Erbringung der Leistung. Die Verjährungsverkürzung gilt nicht in den Fällen der § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB und § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB.

(c) Eine Gewährleistung findet nicht statt für Schäden, die entstanden sind aus ungeeigneter oder unsachgemäßer Verwendung, fehlerhafter Montage bzw. Inbetriebsetzung, natürlicher Abnutzung, fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, Verwendung ungeeigneter Betriebsmittel, Nichtbeachtung der Betriebs- und Wartungsanleitung sowie unsachgemäßen Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten durch den Kunden oder durch Dritte in seinem Auftrag. Dies gilt nicht, wenn und soweit die fehlerhafte Montage auf einer fehlerhaften Montageanleitung, die zur bestellten Ware gehört, beruht.

(d) Wird die Ware oder das Werk trotz Kenntnis eines Mangels weiter benutzt, so haften wir nur für den ursprünglichen Mangel, nicht aber für solche Schäden, die durch die weitere Benutzung entstanden sind.

IX. Allgemeine Haftungsbeschränkungen

(1) Soweit der Vertrag einschließlich dieser AGB keine anderweitigen, abweichenden Bestimmungen enthält, haften wir nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Hiervon ausgenommen ist die Haftung für Personenschäden, die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz, die Haftung aufgrund ausdrücklich gegebener Garantien und die Haftung für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Wesentliche Vertragspflichten sind die grundlegenden elementaren Pflichten aus dem Vertragsverhältnis, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht, deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertraut und vertrauen darf. Soweit wir nur in leicht fahrlässiger Weise gegen wesentliche Vertragspflichten verstoßen, ist unsere Haftung hierbei der Höhe nach auf den vertragstypischen und bei Vertragsabschluss vorhersehbaren Schaden beschränkt.

(2) Soweit der Vertrag einschließlich dieser AGB nichts anderes vorsieht, gelten gegenüber Unternehmern die gesetzlichen Regelungen zur Verjährung mit der Maßgabe, dass die regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren auf ein Jahr verkürzt wird. Dies gilt nicht für die Haftung wegen Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.

(3) Sämtliche Haftungsbeschränkungen des Vertrages einschließlich dieser AGB gelten auch unmittelbar zugunsten unserer Organe sowie Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen. VIII. Höhere Gewalt

X. Höhere Gewalt

(1) Soweit höhere Gewalt eine der Vertragspartei betrifft, kommt sie bezüglich ihrer von höherer Gewalt betroffenen Verpflichtungen nicht in Verzug, und ihre Pflicht zur Erfüllung bzw. rechtzeitigen Erfüllung dieser Verpflichtungen wird für die Dauer der höheren Gewalt automatisch ausgesetzt. Ungeachtet anderer Bestimmungen in dieser Klausel gilt höhere Gewalt nicht für die Verpflichtung der Parteien, vertragsgemäße Zahlungen an die Gegenpartei zu leisten.

(2) „Höhere Gewalt“ bezeichnet Ereignisse oder Umstände aller Art, die

(3) Ereignisse höherer Gewalt können insbesondere sein:

die trotz aller zumutbaren Bemühungen der betroffenen Partei, die Auswirkungen solcher Ereignisse zu verhindern oder abzumildern, die Erfüllung ihrer vertraglichen Pflichten verzögern oder unterbrechen, vorausgesetzt, das Ereignis höherer Gewalt ist weder insgesamt noch teilweise durch Versäumnis, Unterlassung oder Nachlässigkeit der betroffenen und sich auf höhere Gewalt berufenden Partei entstanden.

(4) Ist oder wird eine Partei voraussichtlich durch höhere Gewalt an der Erfüllung einer ihrer vertraglichen Pflichten gehindert, so zeigt sie der anderen Partei das Ereignis oder die Umstände, welche die höhere Gewalt darstellen, unter Angabe der Pflichten an, an deren Erfüllung sie gehindert ist oder sein wird. Diese Anzeige hat innerhalb von 14 Tagen zu erfolgen, nachdem die Partei von dem relevanten Ereignis oder den Umständen höherer Gewalt, Kenntnis erlangt hat oder hätte erlangen müssen. Nach Abgabe dieser Anzeige ist die Partei von der Erfüllung dieser Pflichten befreit, solange die höhere Gewalt sie daran hindert.

(5) Bei Eintritt eines Ereignisses höherer Gewalt bemühen sich die Parteien, ihre Verpflichtungen aus dem Vertrag so weit wie möglich zu erfüllen und bemühen sich jederzeit nach besten Kräften, die sich aus dem Ereignis höherer Gewalt ergebenden Verzögerungen zu minimieren.

XI. Zahlungsbedingungen, Zahlungs- und Annahmeverzug des Kunden

(1) Unsere Forderungen sind, soweit nichts anderes vereinbart wird, sofort nach Erhalt der Rechnung ohne Abzug zahlbar. Skontoabzüge erfordern eine ausdrückliche vorherige Vereinbarung. Soweit Skonto gewährt wird, ist Voraussetzung, dass bis dahin alle früheren Rechnungen beglichen sind; für die Skontoerrechnung ist der Nettorechnungsbetrag nach Abzug von Rabatten, Fracht usw. maßgeblich.

(2) Ungeachtet der ggf. anwendbaren gesetzlichen Vorschriften zu Abschlagszahlungen sind wir berechtigt, vor Ausführung Teilrechnungen im Umfang von 80% der vereinbarten bzw. zu erwartenden Materialkosten zu stellen.

(3) Wir sind berechtigt, Zahlungen zunächst auf ältere Schulden des Kunden anzurechnen. Wir werden den Kunden über die Art der erfolgten Verrechnung informieren. Wir sind berechtigt, Zahlungen zunächst auf die nicht oder schlechter gesicherten Schulden anzurechnen sowie zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptforderung.

(4) Der Kunde kann ein Zurückbehaltungs- und Aufrechnungsrecht nur ausüben, wenn sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsbehältnis beruht. Ein Recht zur Aufrechnung oder zum Zurückbehalt steht dem Kunden darüber hinaus nur dann zu, wenn sein Gegenanspruch rechtskräftig festgestellt, von uns anerkannt wurde oder unbestritten ist.

(5) Wir sind zu einer weiteren Lieferung oder Leistungserbringung vor dem Ausgleich fälliger Rechnungsbeträge nicht verpflichtet. Dies gilt auch, sofern aus anderen Aufträgen der Parteien noch fällige Forderungen zu unseren Gunsten offenstehen.

(6) Die Abtretung jeglicher Forderungen oder Ansprüche gegen uns an Dritte ist ausgeschlossen, sofern wir der Abtretung nicht ausdrücklich zumindest in Textform zustimmen. Wir sind zur Zustimmung nur dann verpflichtet, wenn der Käufer ein berechtigtes Interesse an der Abtretung nachweist. Das Abtretungsverbot betrifft auch die Gewährleistungsansprüche; diese stehen lediglich dem Kunden zu. Dieses Abtretungsverbot gilt nicht, wenn das Rechtsgeschäft, das die Forderung begründet hat, ein beiderseitiges Handelsgeschäft ist oder wenn der Kunde eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.

(7) Wir können vom Vertrag zurücktreten, wenn der Kunde über die seine Kreditwürdigkeit bedingenden Tatsachen unrichtige Angaben gemacht hat, es sei denn, der Käufer leistet unverzüglich Vorauskasse oder unser Anspruch auf die Leistung des Kunden ist aus anderen Gründen offensichtlich nicht gefährdet.

(8) Anschriftänderungen, Veränderungen in der Firmeninhaberschaft, der Gesellschaftsform oder sonstige, die wirtschaftlichen Verhältnisse berührenden Umstände des Kunden sind uns nach deren Eintritt unverzüglich und zumindest in Textform anzuzeigen.

(9) Für die Dauer des Annahmeverzuges des Kunden sind wir berechtigt, die Ware auf Gefahr und Kosten des Kunden einzulagern. Wir können uns hierzu auch einer Spedition oder eines Lagerhalters bedienen. Die Lagerkosten werden pauschal mit 1 % des Nettorechnungswertes der eingelagerten Ware pro Monat in Rechnung gestellt, höchstens jedoch in Höhe von 100 € pro Monat. Wir sind berechtigt, tatsächlich höhere Kosten nachzuweisen und sodann in Rechnung zu stellen. Im Gegenzug ist auch der Kunde zum Nachweis berechtigt, dass keine oder geringere Lagerkosten entstanden sind.

(10) Treten wir in Folge des Annahmeverzuges des Kunden vom Vertrag zurück, so sind wir bei Vorliegen der weiteren gesetzlichen Voraussetzungen berechtigt, pauschalen Schadensersatz in Höhe von 20 % des vereinbarten Nettorechnungswertes zu fordern. Die Geltendmachung eines tatsächlich höheren Schadens bleibt vorbehalten. Der Kunde ist im Gegenzug ebenso zum Nachweis berechtigt, dass kein oder nur ein geringerer Schaden entstanden ist.

XII. Eigentumsvorbehalt

(1) Die von uns gelieferten Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung unser Eigentum (Vorbehaltsware). Kommt der Kunde seinen vertraglichen Pflichten nicht nach, insbesondere im Fall des Zahlungsverzugs, sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und die gelieferten Waren herauszuverlangen. Der Kunde ist in diesem Fall zur Herausgabe der Vorbehaltsware verpflichtet. Der Kunde verwahrt die Vorbehaltsware unentgeltlich für uns. Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen bezüglich der in unserem (Mit-)Eigentum stehenden Waren sind unzulässig. Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware wird der Kunde auf unser Eigentum hinweisen und uns unverzüglich benachrichtigen.

(2) Der Kunde ist berechtigt, den gelieferten Gegenstand im ordentlichen Geschäftsgang und nach Maßgabe dieses Vertrages weiter zu veräußern. Der Kunde tritt bereits jetzt alle Forderungen, die ihm durch die Weiterveräußerung gegen einen Dritten zustehen, in Höhe des Rechnungswertes bzw. entsprechend dem Wert der gelieferten Vorbehaltsware an uns ab. Wir nehmen hiermit die Abtretung an. Nach der Abtretung ist der Kunde zur Einziehung der Forderung ermächtigt. Wir behalten uns aber vor, die Forderung selbst einzuziehen, sobald der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt und in Zahlungsverzug gerät.

(3) Die Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgt stets in unserem Namen und Auftrag. Erfolgt eine Verarbeitung oder Verbindung mit Gegenständen, die nicht uns gehören, so erwerben wir an der neuen Sache das Miteigentum im Verhältnis des Werts der von uns gelieferten Vorbehaltsware zu den sonstigen verarbeiteten Gegenständen. Dasselbe gilt, wenn die Vorbehaltsware mit anderen, nicht uns gehörenden Gegenständen, vermischt oder verbunden wird.

(4) Wir sind verpflichtet, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Kunden freizugeben, wenn und soweit ihr Wert die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt (Schutz vor Übersicherung).

(5) Der Sicherungszweck des in den vorstehenden Absätzen beschriebenen Eigentumsvorbehalts erstreckt sich auf sämtliche offene Forderungen (einschließlich Saldoforderungen aus Kontokorrent) aus der laufenden Geschäftsverbindung zwischen uns und dem Kunden, der Unternehmer ist.

XIII. Datenschutz

(1) Die im Zusammenhang mit der Geschäftsbeziehung erhaltenen personenbezogenen Daten über den Kunden, gleich ob diese vom Kunden selbst oder von Dritten stammen, werden ausschließlich nach den Vorgaben des Bundesdatenschutzgesetzes und ggf. des Telemediengesetzes gespeichert und verarbeitet, wenn und soweit diese Daten für die Durchführung und Abwicklung des Vertrages und der Geschäftsbeziehung erforderlich sind. Darüber hinaus werden personenbezogene Daten – vorbehaltlich zwingender gesetzlicher Mitteilungspflichten wie bspw. gegenüber Ermittlungsbehörden – nur mit Zustimmung des Kunden an Dritte weitergegeben.

(2) Unser Unternehmen prüft regelmäßig bei Vertragsabschlüssen und in bestimmten Fällen, in denen ein berechtigtes Interesse vorliegt, auch bei Bestandskunden, Ihre Bonität. Dazu arbeiten wir mit der Creditreform Boniversum GmbH, Hammfelddamm 13, 41460 Neuss zusammen, von der wir die dazu benötigten Daten erhalten. Zu diesem Zweck übermitteln wir Ihren Namen und Ihre Kontaktdaten an die Creditreform Boniversum GmbH. Die Informationen gem. Art. 14 der EU-Datenschutz-Grundverordnung zu der bei
der Creditreform Boniversum GmbH stattfindenden Datenverarbeitung finden Sie hier: https://www.boniversum.de/eu-dsgvo/informationen-nach-eu-
dsgvo-fuer-verbraucher/ .

XIV. Verbraucherstreitbeilegung

Erklärung gemäß § 36 Absatz 1 Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG)

Die Janner Waagen GmbH erklärt sich nicht bereit zur Teilnahme an Streitbeilegungsverfahren vor Verbraucherschlichtungsstellen im Sinne von § 36 Abs. 1 Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG). Davon unberührt ist die Möglichkeit der Streitbeilegung durch eine Verbraucherschlichtungsstelle im Rahmen einer konkreten Streitigkeit bei Zustimmung beider Vertragsparteien (§ 37 VSBG)

Online-Streitbeilegung gemäß Art. 14 Verordnung (EU) Nr. 524/2013:

Die Europäische Kommission stellt eine Plattform zur Online-Streitbeilegung (OS) bereit, die Sie unter http://ec.europa.eu/consumers/odr/ finden.

XV. Schlussbestimmungen

(1) Für die Geschäftsbeziehung mit dem Kunden ist das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts anwendbar.

(2) Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis ist der Sitz der Janner Waagen GmbH (derzeit 92637 Weiden), sofern der Kunde Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist oder wenn der Kunde keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland oder er seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt nach Vertragsschluss ins Ausland verlegt hat oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. Wir behalten uns allerdings vor, auch am allgemeinen Gerichtsstand des Kunden zu klagen.

(3) Ist eine Vertragsbestimmung ganz oder teilweise unwirksam, so wird hiervon die Wirksamkeit der übrigen Vertragsbestimmungen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmungen gelten die jeweiligen gesetzlichen Bestimmungen. Die Parteien sind verpflichtet, die unwirksame Bestimmung durch eine zulässige Bestimmung zu ersetzen, die dem wirtschaftlich Gewollten am nächsten kommt. Dies gilt entsprechend für nicht durch Auslegung zu schließende Vertragslücken.

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